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| Mitglieder können sowohl Einzelpersonen oder auch eine Gesellschaft oder Gemeinschaft gleich welcher Rechtsform, in der sich niedergelassene Ärzte und Psychotherapeuten als Gesellschafter bzw. Mitglieder zum Zwecke einer Kooperation zusammengeschlossen haben, werden. Gesellschaften oder Gemeinschaften haben 1 Geschäftsanteil zu zeichnen, unabhängig von der Zahl der eigenen Gesellschafter. Hintergrund: Es soll möglichst allen LPNO-Mitgliedern Zugang zu den Provisions- bzw. Rabattverträgen ermöglicht werden. Viele Netze haben aber so hohe eigene Netzbeiträge, dass der Genossenschaftsanteil von 500,- €/Einzelperson doch eine erhebliche finanzielle Hürde für einen Beitritt zur ÄGNO darstellt. Die ÄGNO profitiert ihrerseits von einer hohen Mitgliederzahl durch eine Stärkung ihrer Verhandlungsposition. Das Netz nimmt allerdings auch nur mit 1 Genossenschaftsanteil am wirtschaftlichen Erfolg der ÄGNO teil und hat auf der Mitgliederversammlung nur 1 Stimme. Zusätzlich kann jedes Netzmitglied eine persönliche Mitgliedschaft gegen Zeichnung eines bis maximal drei persönlichen Genossenschaftsanteile erwerben. |